Vereinssatzung

Präambel

Der „Stadtteilverein Bingerbrück e.V.“ will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen im Stadtteil linksseitig der Nahe fördern und den Stadtteil insgesamt stärken. Er setzt sich zum Ziel, die Stadtteilarbeit der Sozialen Stadt zu verstetigen und durch bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen. Der Verein will Einwohnerinnen und Einwohnern, Initiativen, Vereinen, Wirtschaftsunternehmen und Institutionen im Stadtteil und darüber hinaus insgesamt anregen, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens zu übernehmen.
Durch seine Arbeit will der Verein das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Miteinander in Bingerbrück bereichern. Der Stadtteil soll so zu einem Ort des bürgerschaftlichen und gesellschaftlichen Engagements werden. Der Verein versteht sich als Partner der Stadt Bingen am Rhein und will Projekte, die nicht zu den kommunalen Pflichtaufgaben gehören, initiieren, fördern und unterstützen. In bürgerschaftlicher Eigenverantwortung entwickelt der Verein innovative und zukunftsfähige Strukturen in einem weiten Spektrum des Lebens in Bingerbrück.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Bingerbrück“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Bingen am Rhein.

(4) Die wesentlichen Zwecke des Vereins sind:

a) die allgemeine Förderung der Volksbildung durch die konkrete Mitgestaltung und Teilhabe im Stadtteil Bingerbrück unter Berücksichtigung und Förderung sozialer (auch Jugend- und Seniorenhilfe), sportlicher und kultureller Belange
b) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in Bingerbrück
c) die Förderung von Kunst und Kultur in Bingerbrück
d) die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
e) die Förderung der Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich des Klimaschutzes, der Biodiversität und der nachhaltigen Entwicklung
f) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der gemeinnützigen Zwecke des Vereins

(5) Dies soll insbesondere verwirklicht werden durch

  • den regelmäßigen Austausch als Netzwerk aller interessierten Akteure sowie BewohnerInnen im Stadtteil, um Bedarfe in der Lebensumwelt in Bingerbrück gemeinsam zu identifizieren. Daraus werden konkrete Angebote entwickelt.
  • die Unterstützung einer aktiven Teilnahme und die selbstbestimmte Einflussnahme der Akteure und Bewohner in der Lebensumwelt Bingerbrück.
  • die Pflege der Verbundenheit mit der Heimat Bingerbrück durch die Unterstützung von kulturellen und dokumentarischen Projekten für die breite Stadtteilöffentlichkeit und die Imagepflege des Stadtteils.
  • künstlerische und kulturelle Veranstaltungen in Bingerbrück, wie zum Beispiel Ausstellungen, Vorträge, musikalische oder tänzerische Bühnenbeiträge für sich oder im Rahmen von Nachbarschafts- und Stadtteilfesten.
  • die Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern, wie zum Beispiel durch interkulturelle Kochangebote, Theater- und Filmangebote, interkulturelle Beiträge bei Festen oder durch die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Migrantenorganisationen
  • die Aktivierung der BewohnerInnen zur Mitarbeit im Netzwerk und bei der Initiierung beschriebener Angebote und Veranstaltungen. Der Verein fördert das Engagement durch Anleitung, Weiterbildung und Möglichkeiten der gemeinsamen Nachbesprechung.
  • die Belebung des Stadtteilzentrums Bingerbrücks als Raum für Austausch und Begegnung.
  • den Einsatz für eine verbesserte Kommunikation der wissenschaftlichen Er-kenntnisse hinsichtlich Klimawandel, Verlust an Biodiversität, weiteren Umweltbelastungen, gesellschaftlichen wie technologischen Treibern nicht nachhaltiger Entwicklung sowie Möglichkeiten der Transformation hin zu einer ökologisch und sozial nachhaltigen Volkswirtschaft.

(6) Die Förderung der genannten Zwecke schließt die entsprechende Verbreitung durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit sowie die entsprechende Interessenvertretung der Stadtteilbevölkerung ein.

(7) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(8) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(9) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Vorstandssitzungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

(2) Gewählt werden können natürliche Personen, die volljährige ordentliche Mitglieder sind.

 

§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Ausnahmen regelt eine Beitragsordnung.

(2) Die Höhe des Beitrages wird durch eine Beitragsordnung festgesetzt, welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erlässt.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand (Geschäftsführender Vorstand mit Schriftführer/in und Beisitzern)

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende ordentliche Mitglied ab 16 Jahren, bei juristischen Personen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder sonstigen Vereinigungen deren gesetzliche Vertretung, hat eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch seine Vertretung geleitet und soll jährlich einberufen werden. Die Einladung hat durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher durch Aushang am Stadtteilzentrum Koblenzer Straße 22 in Bingerbrück zu erfolgen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sollten spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) den Jahresbericht;
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Änderung der Beitragsordnung;
e) Satzungsänderungen, sofern nicht unter Absatz 6 anders geregelt;
f) vorliegende Anträge

und wählt den geschäftsführenden Vorstand, die Beisitzer sowie zwei Kassenprüfer.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, beantragen. Diese haben innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der in § 6 Abs. 2 festgelegten Ladungsfrist stattzufinden.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzsitzung oder auch mit Hilfe elektronischer Medien (z. B. Videokonferenz) durchgeführt werden. Sollte die Mitgliederversammlung mit Hilfe elektronischer Medien durchgeführt werden, so ist die Identität der teilnehmenden Mitglieder festzustellen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand:

a) dem/der 1. Vorsitzende/n;
b) dem/der 2. Vorsitzende/n;
c) dem/der Schatzmeister/in;
und
d) dem/der Schriftführer/in
e) mindestens zwei Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB ist von den Regelungen des § 181 BGB befreit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand scheidet vorbehaltlich der Amtsniederlegung jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er tritt in der Regel alle 3 Monate auf Einladung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seine Vertretung, zusammen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche weitere Einzelheiten regelt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine neue Sitzung unter Einhaltung der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Frist einzuberufen. In der neuen Sitzung ist der Vorstand ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB bestellen. Bei der Bestellung ist der Aufgabenkreis möglichst genau zu beschreiben.

(6) Der Vorstand kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Beachtung der Regelungen dieser Satzung haupt- bzw. nebenamtliches Personal einstellen.

(7) Der Vorstand kann Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Arbeits- und Projektgruppen oder Ausschüssen teilzunehmen.

(8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder der Schriftführer während seiner Wahlperiode aus dem Vorstand aus, sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder ermächtigt, den vakanten Vorstandsposten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch aus den Reihen der Beisitzer zu besetzen.

 

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.

 

§ 9 Jugendvertreter

(1) Die Jugendvertreter vertreten die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand.

(2) Die Jugendvertreter werden von der Mitgliedversammlung gewählt. Potentielle Kandidaten können aus einer Jugendversammlung heraus für das Amt des Jugendvertreters vorgeschlagen werden. Es sollte mindestens ein Jugendvertreter benannt sein.

 

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig einen anderen Abstimmungsmodus beschließt. Wählbar sind natürliche Personen, die volljährige ordentliche Mitglieder sind. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(2) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern nicht ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht durch das Gesetz oder § 10 Abs. 1 (Wahlen) eine andere Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, Wahl- und Abstimmungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

 

§ 11 Gebot der Selbstlosigkeit

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stadt Bingen am Rhein, die die Mittel nur für die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke im Stadtteil Bingerbrück verwenden darf.

 

§ 13 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

(1) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

(2) Für Schadenersatzansprüche von Mitgliedern an den Verein haftet der Verein und seine Amtsträger nur, wenn und soweit Versicherungsschutz dafür besteht.

 

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere Feierlichkeiten und Angebote im Internet bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(5) Die Mitglieder des Vereins willigen durch den Beitritt zum Verein auch darin ein, dass Fotos, Video-Aufnahmen etc. von ihrer Person, die im Zusammenhang mit Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins entstehen, zu satzungsgemäßen Zwecken des Vereins verwendet und verbreitet werden, ohne dass den Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.

(6) Der Verein informiert über Angebote und besondere Ereignisse. Solche Informationen können über geeignete Medien veröffentlicht werden.

(7) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

§ 15 Redaktionsklausel

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt evtl. notwendige Satzungsänderungen aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichtes oder Finanzamtes, die den wesentlichen Kern der beschlossenen Satzungsänderungen nicht berühren, selbstständig vorzunehmen durch einstimmigen Beschluss. Insofern verzichtet die Mitgliederversammlung auf ihre Zustimmungsrechte.

 

§ 16 Inkrafttreten

Der vorstehende Satzungsinhalt wurde von den Gründungsmitgliedern am 01.10.2020 beschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz.

 

Bingen am Rhein, den 01.10.2020

 


 

Änderungen:
2021: am 08.04.2021 durch Vorstandsbeschluss gemäß § 15 Ergänzung von Abs. 6 in § 2 Mitgliedschaft